Im Zentrum des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) steht der RESTRUKTURIERUNGSPLAN. In diesem sind betriebswirtschaftliche, operative und finanzwirtschaftliche Restrukturierungsmaßnahmen dokumentiert und plausibilisiert
Das zentrale Element des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) ist der Restrukturierungplan. Dieser dient dem Zweck bei drohender, also noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, die Gläubiger mit einer Mehrheit von 75 Prozent von der erfolgreichen Restrukturierung zu überzeugen. Die zentrale Absicht des Gesetzes ist es, dem Unternehmen durch eine Restrukturierung eine Chance zu ermöglichen, einer Insolvenz zu entgehen. Kurzgefasst: Der Restrukturierungsplan soll die wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit des Unternehmens herleiten und verdeutlichen. Die Anwendung des StaRUG und die Erstellung eines Restrukturierungsplans erfolgt im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens. Im Falle eines von der Zahlungsunfähigkeit bedrohten Unternehmens, muss die Geschäftsführung initiativ einen groben Restrukturierungsplan vor dem Restrukturierungsgericht vorlegen. Das Grobkonzept muss verdeutlichen, dass es für das Unternehmen noch Zukunftsperspektiven gibt. Für die angestrebte Stabilisierungsanordnung muss der grobe Restrukturierungsplan aktualisiert und stärker präzisiert werden (Ausarbeitung eines Vollkonzepts). Dabei ist die Erstellung eines Liquiditätsplans über einen Zeitraum von 6 Monaten ein essentieller Teil davon. Auf Basis dieses geschärften Restrukturierungsplan kann danach die gerichtliche Anordnung zur vorläufigen Eigenverantwortung und der Erklärung der Bestandsfähigkeit des Unternehmens folgen.
Die Gestaltung des Restrukturierungsplans unterliegt allerdings keiner festgelegten Formvorschrift und kann entweder vom Unternehmen selbst oder durch externe Geschäftsmodellexperten erstellt werden. Da die Überzeugung der Gläubiger im Vordergrund steht, ist es am sinnvollsten hier auf bekannte Strukturen zurückzugreifen. Wir empfehlen, dass der Restrukturierungsplan sich an der bekannten Form von IDW S6-Gutachten und Insolvenzplänen orientiert.
Kurzer Exkurs: Ein IDW-S6- Gutachten beschreibt möglichst präzise die Ursachen und den Status der jeweiligen Unternehmenskrise. Für die Gläubiger steht im Fokus die Ursachen der Unternehmenskrise zu erkennen und zu entscheiden, ob sich die Erstellung eines Restrukturierungsplans oder eines Insolvenzplans überhaupt noch lohnt. Falls dies für die Gläubiger nicht klar erscheint, wird dem Insolvenz-, oder Restrukturierungplan häufig ein IDW-S6 Gutachten vorgeschaltet.
Ein Restrukturierungsplan umfasst einen darstellenden sowie einen gestaltenden Teil. Im folgenden Abschnitt fassen wir zusammen, was die einzelnen Teile inhaltlich umfassen sollen.
Der darstellende Teil erläutert:
Der gestaltende Teil fokussiert:
Im gestaltenden Teil steht der „Weg aus der Krise“ im Fokus. Die Geschäftsführung muss hier klar erläutern, dass das Restrukturierungsplan die letzte Chance ist einer Insolvenz zu entgehen. Dementsprechend sorgfältig und gewissenhaft sollten die Ausarbeitungen und die Plausibilisierungen der Zahlenwerke sein. Je nach der Komplexität der Unternehmens- und Gläubigerstruktur, sowie des Geschäftszwecks, muss das Restrukturierungsgutachten umfangreicher ausgestaltet werden.
Einfach gesagt ist der Restrukturierungsplan bzw. das Restrukturierungsgutachten das Instrument des Schuldners. Der Insolvenzplan stellt dagegen das Instrument des Gläubigers dar. Hinzukommt, dass der Insolvenzplan immer eine Beteiligung des Insolvenzgerichtes voraussetzt. Der Insolvenzplan verfolgt zu dem das Ziel das maximale für die Gläubiger herauszuholen. Ein Restrukturierungsplan kann hingegen mit minimalinvasiver oder gänzlich ohne Gerichtsbeteiligung erstellt und angewendet werden. Dadurch bieten sich deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten zur Rettung eines Unternehmens und zur Sicherung von Arbeitsplätzen.
Wie bereits erwähnt müssen 75% der betroffenen Gläubiger mittels des Restrukturierungsplans davon überzeugt werden, dass für das betroffen Unternehmen eine Insolvenz abwendbar ist. Deshalb ist es empfehlenswert die Gläubiger in sinnvolle Gruppen zu unterteilen und innerhalb jeder Gruppe über den Restrukturierungsplan einzeln abzustimmen. Wenn in jeder Gruppe 75 % der Gläubiger den Forderungen zustimmen, gilt der Restrukturierungsplan als angenommen. Allerdings zählt am Ende, dass erreichte Gesamtresultat. Das bedeutet, dass in einigen Fällen einzelne Gruppen, die nicht zu 75 % dem Restrukturierungsplan zugestimmt haben, mehrheitlich überstimmt werden können.
Eine zusätzliche freiwillige Abstimmung des Restrukturierungsplans mit dem zuständigen Restrukturierungsgericht hat für den Schuldner den Vorteil, dass im Falle einer Annahme, aufgeteilt nach Gläubigergruppen, eine spätere Anfechtung während eines möglichen Insolvenzverfahrens unmöglich ist.
Im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans ist darauf zu achten Aspekte die das eigene Geschäftsmodell nachhaltig beieinflussen genau zu berücksichtigen.
Um es auf den Punkt zu bringen, ein klassisches „weiter wie bisher“ ist nicht anzustreben und wird Gläubiger auch nicht davon überzeugen, ein Unternehmen weiter zu finanzieren. Es muss klar herausgearbeitet werden, dass man mit der Vergangenheit abgeschlossen hat und das eigene Geschäftsmodell zukunftsfähig ausrichten wird.
Juristen sind für die Ausarbeitung und Durchführung von Insolvenzplänen prädestiniert. Allerdings sollten bei der Erstellung von Restrukturierungsplänen eher Kaufleute und Ökonomen den Lead übernehmen. Im Fokus sollten hier vor allem praktische Erfahrungen in der Entwicklung von zeitgemäßen Geschäftsmodellen stehen (Bsp. digitale Geschäftsmodelle). Generell sollte allen Beteiligten klar sein, dass Ziel ist es ein zukunftsfähiges und refinanzierungsfähiges Unternehmen zu gestalten!
Generell ist bei einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit zur Gestaltung der Zukunftsfähigkeit von der Erstellung eines Restrukturierungsgutachtens abzuraten.
Im gestalten Teil eines Restrukturierungsgutachtens müssen insbesondere die veränderten Rahmenbedingungen und technolgischen Möglichkeiten in der Post-Corona-Phase berück-sichtigt werden.
Zukunftsfähigkeit am Markt wird sich vor allem dadurch definieren, wie gut der Dreiklang aus „offline & online Geschäft“, „Prozess- & Kosteneffizienz“ und „unternehmerischen Grund“ (Purpose) funktioniert. Die zu erwartende Rezession wird zu einer verringerten Kaufkraft und zu deutlichen Veränderungen am Käufermarkt führen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die zahlreichen Vorzüge von „Online-Handlungen“ (Bsp. Termine, Einkaufsmöglichkeiten, Kollaboration-Tools, mobiles Arbeiten) in allen Lebens- und Wirtschaftsbereichen zum neuen Standard werden. Wir werden uns zukünftig vor allem darauf konzentrieren, was wirklich wichtig ist und was sich in der Krise als nützlich und wirksam erwiesen hat.
Die Auswirkungen dieser eigentlich unscheinbaren Fokussierung wird wirtschaftliche Auswirkungen auf die unterschiedlichsten Aspekte in unserem Leben haben, wie zum Beispiel der Ausbau der Datennetze, die Preisentwicklung an den Immobilienmärkten oder die Nachfrage nach individueller Mobilität. Hinzukommt, dass veränderte Kundenerwartungen und massive Datenverfügbarkeiten neue und alternative Wertschöpfungen und neue Wettbewerbsfelder erzeugen werden.
Kurzgefasst: Nicht die hartnäckigsten überleben, sondern die, die sich am schnellsten und agilsten anpassen können. In diesem Sinne dürfen wir gespannt sein, wie sich die Märkte und Unternehmen in der Post-Corona-Phase entwickeln werden.