StaRUG Teil 3: Frühwarnsysteme: Zahlungsunfähigkeit u.a.

StaRUG Teil 3: Frühwarnsysteme: Zahlungsunfähigkeit u.a.

 
15. Februar 2021

Mit Hilfe eines Frühwarnsystems und unter Anwendung des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) kann eine Insolvenz vermieden werden. Ein gut durchdachtes Frühwarnsystem schafft rechtzeitig Handlungsoptionen.

Das Gesetz über den Stabilisierungs und Restrukturierungsrahmen schafft den Rahmen für ein sogenanntes „vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren″. Allerdings kann dieses nur bei drohender, noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit angewendet werden.

Wie ist eine Zahlungsunfähigkeit definiert und wie grenzt diese sich zur Überschuldung ab?

Zunächst einmal kann ein Privatunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person zahlungsunfähig werden. Dies wird gemäß (§ 17 Abs. 1 InsO) als allgemeiner Eröffnungsgrund gewertet. Doch wie ist diese Zahlungsunfähigkeit zu bewerten und zu erkennen?

Im Sinne des § 17 Abs. 1 InsO liegt die Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu bedienen. Nach BGH-Rechtsprechung liegt die Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen 90 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten begleichen kann. Dieses kann durch eine Liquditätsbilanz dargestellt werden. Der Unterschied zur Überschuldung besteht darin, dass die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber den Gläubigern aufgrund von fehlendem Vermögen gänzlich nicht mehr beglichen werden können.

Wie kann eine drohende Zahlungsunfähigkeit erkannt werden?

Bei der Darstellung einer Liquiditätsbilanz werden auf der Aktivseite die liquiden Mittel (Kassenbestände, Bankguthaben, Kreditlinien und geduldete Überziehungen) zu einem bestimmten Stichtag (meist Wochen-, Monats- oder Jahresultimo) den fälligen Verbindlichkeiten (Pacht, Lieferantenrechnungen, Löhne, Steuern, Sozialabgaben, Miete, Energiekosten, Zinszahlungen, Tilgungen) gegenübergestellt. Im Zweifel ist eine Verbindlichkeit sofort fällig, außer es ist ein Zahlungstermin oder eine Stundung gesondert dokumentiert. Losgelöst davon ist der Gläubiger verpflichtet ernsthaft den Schuldner zu mahnen und seine Forderungen anzumelden.

Eine Zahlungsunfähigkeit zu EINEM ZEITPUNKT ist kein Insolvenzgrund!

Kann die temporäre Zahlungsunfähigkeit kurzfristig durch Einlagen, Verkauf von Vermögensgegenständen, Forderungen oder neue Kreditlinien innerhalb von 3 Wochen behoben werden, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor. Laut Rechtsprechung des BGH hat ein Unternehmen maximal drei Wochen Zeit, um die temporäre Zahlungsunfähigkeit durch Liquiditätsspritzen zu beheben. Dabei müssen parallel auch die zu erwartenden fälligen Verbindlichkeiten tagesgenau in der 3 Wochenfrist berücksichtigt werden. Insgesamt ist die Zeitraumbetrachtung wesentlich für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit.

Max 10 Prozent Unterdeckung der fälligen Forderungen innerhalb von 3 Wochen

Kann der Schuldner innerhalb der 3 Wochenfrist auf Basis der oben beschriebenen tagesgenauen Saldierung der Aktiv- und Passivseite noch 90 Prozent der fälligen Forderungen bezahlen, liegt lediglich eine Unterdeckung vor, jedoch keine Zahlungsunfähigkeit. Ist jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem konkreten Zeitraum zu erwarten, dass Zahlungen sicher eingehen und den Gläubigern ein Abwarten zumutbar ist, so liegt ebenfalls keine Zahlungsunfähigkeit vor. Dieses sollte jedoch von der Geschäftsführung sauber dokumentiert und mit den Gläubigern abgestimmt werden, um sich im Falle eines Vorwurfs und Anklage der Insolvenzverschleppung exkulpieren zu können.

Zahlungsmoral als Indiz der Zahlungsunfähigkeit

Ist jedoch aufgrund der Zahlungsmoral eine faktische Zahlungseinstellung erkennbar und nachweisbar, liegt unzweifelhaft die Zahlungsunfähigkeit vor. Als Indizien für eine Bewertung der Zahlungsmoral werden üblicherweise folgende Fakten herangezogen:

  • Unterlassen von für den Geschäftszweck existenziellen Zahlungen für Strom, Wasser, Abwasser, Telekommunikation, Leasingraten für Geschäftsfahrzeuge, IT etc.
  • Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von fälligen Löhnen, Steuern, Mieten, Pachten
  • Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
  • Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern oder Ausbleiben von Sozialversicherungsbeiträgen über sechs Monate
  • Die Nichtzahlung der ersten Rate bei Ratenzahlungsvereinbarungen
  • Mehrere Mahnbescheide
  • Scheckproteste
  • Kürzung der Kreditlinien durch die Hausbank*en
Früherkennungstreppe zur Erkenntnis einer drohenden Insolvenz

Anhand von 9 Kriterien einer Früherkennungstreppe kann eine drohende Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz erkannt und dokumentiert werden.

Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit

Die Beseitigung einer Zahlungsunfähigkeit kann durch folgende Maßnahmen erfolgen:

  • Verkauf fälliger Forderungen (Factoring)
  • Beschleunigung des eigenen Mahnwesens und des Zahlungseingangs
  • Sale-and-lease-back von Anlagegütern
  • Neue oder erweiterte Bankdarlehen
  • Neue oder erweiterte Gesellschafterdarlehen
  • Barkapitalerhöhung
  • Ausgabe von Genussrechten
  • Stundungen der Gläubiger
  • Verzichtserklärungen der Gläubiger
  • Crowdfunding
  • Schenkungen von Vermögensgegenständen oder Barmitteln an den Schuldner

Diese genannten Maßnahmen können nur temporärer über die Unprofitabilität des zugrundeliegenden Geschäftsmodells hinwegtäuschen. Die Zahlungsunfähigkeit ist meist nur der Indikator; die Ursache liegt immer im nicht angepassten Geschäftsmodell!

Wie kann die drohende Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig erkannt werden?

In Zeiten vor der aktuellen Pandemie genügte ein aufmerksamer Blick in den Jahresabschluss, um die Frühindikatoren zu erkennen. Denn gemäß § 252 Abs 1 Nr. 2 HGB (Going Concern) muss im Rahmen des Jahresabschlusses die jederzeitige Zahlungsfähigkeit geprüft und testiert werden. Zudem muss gemäß § 322 Abs 2 HGB auf bestandsgefährdete Risiken der Unternehmung hingewiesen und diese attestiert werden. Auch müssen im Lagebericht die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt werden. Anders sieht es jetzt in dieser unvorhersehbaren Entwicklung der Rahmenbedingungen durch die Pandemie aus. Eine Früherkennung dieser jetzt schlagend gewordenen Risiken war unmöglich, gleichwohl bleibt die Pflicht des Wirtschaftsprüfers bei Erkennen von Indikatoren einer Zahlungsunfähigkeit unverzüglich die Geschäftsleitung auf dieses Risiko hinzuweisen.

Als bester Indikator hat sich der Soll-Ist-Abgleich zwischen dem jährlichen Unternehmensplan und den Ist-Werten erwiesen. Unabhängig von der Rechtsform setzt diese natürlich die Existenz eines fundierten und detaillierten Unternehmensplans, wenigstens mit einer Plan-E/Ü-Rechnung und einer Planbilanz voraus. Diese lässt sich mit gesundem Sachverstand aus der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns begründen und ableiten. Nicht umsonst ist der Beruf des Kaufmanns  ein Lehrberuf und kein angelerntes Hobby, welches unter den aktuellen Bedingungen viele „Hobby-Kaufleute“ schmerzlich erkennen.  Für Profis und „ordentliche Kaufleute“ gilt: Ein rechtzeitig eingeleitetes Restrukturierungsverfahren mit einem rechtskräftig bestätigten Plan und daraus konsequent und nachweisbar abgeleiteten Rechtshandlungen zu dessen Vollzug, können in einem möglichen späteren Insolvenzverfahren nicht angefochten werden. Das Unternehmen hat damit nochmal eine weitere Chance bekommen. Es gilt für „ordentliche Kaufleute“, Geschäftsführer und Manager diese rechtzeitig zu erkennen und umzusetzen!

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Marc Peters
Über
Marc Peters
Marc Peters ist Consultant bei der Think-Tank-Beratungsgesellschaft #FORTSCHRITT und managt u.a. die Geschäftsmodell Werkstatt. Er ist Experte in den Bereichen Geschäftsmodellentwicklung, Customer Journey, Prozessmanagement und Agiles Projektmanagement.
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