Sanierungserträge aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung sind steuerfrei. Als Sanierungsertrag gilt die betrieblich veranlasste Erhöhung des Betriebsvermögens, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanierung durch die vorhandenen Gläubiger ganz oder teilweise erlassen werden (§ 3 a I 1 EstG). Hierbei kann der begünstigte Schuldenerlass unter anderem durch einen Erlassvertrag oder durch ein sogenanntes negatives Schuldanerkenntnis verwirklicht werden. Regelungen hierzu finden sich im § 397 BGB.
Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt gemäß § 3a II EStG vor, wenn der Steuerpflichtige die Sanierungsbedürftigkeit beziehungsweise Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldnererlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist:
Um die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens festzustellen, ist zu prüfen, ob es ohne die Sanierungsmaßnahme möglich gewesen wäre, das Unternehmen auf Dauer rentabel und ertragsfähig fortzuführen. Ausschlaggebende Parameter sind
hierbei unter anderem die Liquidität, die Fälligkeit der Verbindlichkeiten und die Ertragslage in allen Betrieben sowie im Privatvermögen des Steuerpflichtigen. Die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens ist für die Sanierungsbedürftigkeit hingegen nicht entscheidend.
Weiterhin muss der Schuldenerlass im Zeitpunkt der Vereinbarung geeignet erscheinen, das Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren. Maßgebende Indizien für die Beurteilung der Sanierungseignung sind insbesondere die Höhe der Verschuldung und des Erlasses sowie die allgemeinen Ertragsaussichten des Unternehmens.
Darüber hinaus ist die Sanierungsabsicht der Gläubiger von zentraler Bedeutung. Das Vorliegen der Sanierungsabsicht wird angenommen, wenn der Erlass nach den Vorstellungen der Gläubiger erfolgt, um den Kollaps des notleidenden Unternehmens zu verhindern und um dessen finanzielle Gesundung auf Dauer zu erreichen. Dieses Gläubigerinteresse muss im Zeitpunkt des Schuldenerlasses ein maßgeblich mitentscheidender Grund für den Erlass sein.
Abschließend ist, wie bereits erwähnt, ein Nachweis hinsichtlich der vorbenannten Kriterien durch den Steuerpflichtigen erforderlich. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass § 3a EStG nicht antragsgebunden ausgestaltet ist, sodass hinsichtlich des Nachweises kein (faktisches) Wahlrecht besteht.
Die vorstehenden Ausführungen können verständlicherweise nur exemplarischer Natur sein, da aufgrund der Komplexität der Materie immer Einzelfalllösungen erforderlich sind – zögern Sie deshalb nicht, einen Erstberatungstermin zu vereinbaren.