Die aktuellen Entwürfe zu CSRD und CSDDD: Was erwartet Unternehmen?

Die aktuellen Entwürfe zu CSRD und CSDDD: Was erwartet Unternehmen?

 
20. Juni 2023

Gemäß den aktuellen Entwürfen zur CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) und CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) müssen Unternehmen darüber informieren, welche Risiken und Chancen bzgl. sozialer und ökologischer Fragen sie erkennen und welche Auswirkungen ihre unternehmerischen Aktivitäten auf die Menschen und die Umwelt haben. Ziel ist es, die Rechenschaftspflicht europäischer Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte zu erhöhen und erstmals verbindliche Berichtsstandards auf Ebene der EU einzuführen.

CSRD: Prüfung und Digitalisierung von Nachhaltigkeitsinformationen

Die Offenlegungspflicht von Nachhaltigkeitsberichten nach vorgegebene Standards soll Investoren, Verbrauchern und allen anderen Interessengruppen die Möglichkeit geben, die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen zu erkennen und zu bewerten. Die am 5. Januar 2023 in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) Richtlinie soll helfen:

  • Investitionsrisiken zu bewerten, die sich aus dem Klimawandel und anderen Nachhaltigkeitsfragen ergeben,
  • eine Kultur der Transparenz über die Auswirkungen von Unternehmen auf Mensch und Umwelt schaffen,
  • die Berichterstattungskosten für Unternehmen mittel- bis langfristig durch die Harmonisierung der bereitzustellenden Informationen senken.

Vorgegebene Kennziffern sollen die Messbarkeit und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsangaben stärken

Der Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD basiert auf der sogenannten doppelten Wesentlichkeit. Unternehmen müssen über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen berichten. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss künftig extern auf Basis von einheitlichen Prüfstandards geprüft werden und als Teil des Lageberichtes veröffentlicht werden. Die Prüfungstiefe wird schrittweise erweitert und die Bedeutung der finanziellen Berichterstattung angeglichen. Das einheitliche elektronische Berichtsformat nach dem European Single Electronic Format (ESEF) verpflichtet Unternehmen, ihre Rechnungslegungsunterlagen mensch- und maschinenenlesbar zu gestalten.

Aktuelle Veröffentlichung der ESRS als „Explanatory Memorandum“

Gemäß dem aktuellen Konsultationsentwurf zu Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) stehen Unternehmen in der Verantwortung zu entscheiden, welche Teile der Richtlinie für sie verpflichtend sind (ausgenommen ESRS 2 „Allgemeine Angaben“).

Sie wurden von dem European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), als unabhängiges Gremium entwickelt und sind aktuell bis zum 7. Juli für Kommentare freigegeben. Wer sich beteiligen möchte, findet weitere Informationen hier

Die allgemeinen und themenspezifischen Nachhaltigkeitsstandards im Rahmen der CSRD im Überblick: 


Quelle: eigene Darstellung

Ausgangspunkt war der im November 2022 veröffentlichte Entwurf mit 12 ESRS. Nach einer umfangreichen Prüfung, dem Austausch mit den Mitgliedsstaaten und internationalen Standardsettern wurden nun Änderungen vorgeschlagen. Diese Anpassungen werden in dem vorangestellten Dokument „Explanatory Memorandum“ dargestellt:

  • Die Bedeutung der Wesentlichkeitsanalyse soll gestärkt werden, indem mit Ausnahme von ESRS 2 sämtliche Angabepflichten unter dem Vorbehalt der Wesentlichkeitsprüfung stehen sollen.
  • Ein Vorschlag für Übergangszeiträume für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitenden für ein deutlich breiteres Spektrum von Angaben.
  • Inhaltliche Erleichterungen bei einigen Offenlegungspflichten und Datenpunkten.

Anschließend wird die Kommission die Kommentare prüfen, bevor sie die Standards als delegierte Rechtsakte fertigstellt und sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorlegt. Der Aufbau des aktuellen Entwurfs des delegierten Rechtsakts zu ESRS Set 1 besteht aus:

  • einer Delegierten Verordnung und
  • zwei Anhängen: Annex I: ESRS (Set 1), Annex II: Abkürzungen und Glossar
  • Zusätzlich steht ein Dokument für die Stellungnahme bereit

Unternehmen soll so dabei geholfen werden, ihre nachhaltige Entwicklung effizienter zu verwalten und zu kommunizieren. Die Anforderungen für verschiedene Unternehmen werden schrittweise eingeführt, abhängig von Faktoren wie Unternehmensgröße usw.

CSDDD: Sorgfaltspflichten für Unternehmen in der EU werden verschärft

Die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) ist eine geplante EU-Richtlinie, die Unternehmen dazu verpflichtet, Nachhaltigkeitsrisiken entlang ihrer Lieferketten zu identifizieren, zu bewerten und zu mindern. So sollen in den Lieferketten Kinderarbeit, Sklaverei, Ausbeutung von Arbeitskräften, Umweltverschmutzung, Umweltzerstörung und Verlust der biologischen Vielfalt minimiert und möglichst ausgeschlossen werden.

Die Vorgaben sollen schon für EU-Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro gelten. Je nach Unternehmensgröße soll es gestaffelte Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren geben. Zudem schlägt der Entwurf vor, dass Verstöße mit Strafen von bis zu 5 Prozent des globalen Umsatzes belegt werden können. Unternehmen sollen ferner verpflichtet werden, Pläne zu erstellen, die darlegen, wie sie zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad beitragen wollen. 

Der vorliegende Richtlinienentwurf geht über die Anforderungen aus dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hinaus:

  • Vergrößerter Anwendungsbereich A
  • Verwaltungsrechtliche Mechanismen, zivilrechtliche Haftung und Pflichten für die Unternehmensführung, um die Umsetzung sicherzustellen
  • Geregelten Umweltsorgfaltspflichten sollen gemäß dem Entwurf auch Verpflichtungen zum Schutz der biologischen Vielfalt, bedrohter Arten und der Ozonschicht gelten
  • Große Unternehmen sollen außerdem einen Plan entwickeln, der sicherstellt, dass das Geschäftsmodell und die Unternehmensstrategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius gemäß dem Pariser Abkommen im Einklang stehen; wenn der Klimawandel als ein wesentliches Risiko oder eine wesentliche Auswirkung der Unternehmensaktivitäten identifiziert wurde oder hätte identifiziert werden sollen, sollen die Unternehmen auch Emissionsreduktionsziele in ihren Plan aufnehmen

Fazit

Auf Basis der aktuell veröffentlichten Details zu den Gesetzesentwürfen der CSRD und CSDDD, müssen sich Unternehmen auf einen erheblichen Mehraufwand einstellen. Auch wenn beide Gesetzesentwürfe noch nicht final beschlossen sind, ist es Unternehmen zu raten, rechtzeitig die richtigen Strukturen zu schaffen, um zukünftig gesetzeskonform in Bezug auf ihre Geschäftsaktivitäten zu bleiben.

In beiden Gesetzesentwürfen besteht ein Fokus auf die wesentlichen und schwerwiegenden Auswirkungen der Unternehmen auf die Menschen und die Umwelt. Dies reduziert zwar die Menge der erforderlichen Datenpunkte für Unternehmen, basiert aber auf einer sorgfältig und gewissenhaft ausgearbeiteten Wesentlichkeitsanalyse. Viele Datenpunkte entsprechen bereits den allgemeinen Marktanforderungen, weshalb von Unternehmen selbst die Regulatorik unterstützt wird.

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Marie-Christin Lender
Über
Marie-Christin Lender
Marie-Christin Lender studierte Kulturwissenschaften mit Schwerpunkt Nachhaltigkeit an der Leuphana Universität und machte ihren Master in zeitgenössischer Kunstgeschichte an der University of Edingburgh. Sie ist zertifizierte Nachhaltigkeitsexpertin (SDG, GRI) und hat einen Abschluss im Design-Thinking (Advanced-Track am Hasso-Plattner-Institut Potsdam). Sie ist Redakteurin des T4Magazins und des Blogs metasprung und unterstützt Unternehmungen und Organisationen bei der nachhaltigen und digitalen Entwicklung.
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