Die Offenlegungspflicht von Nachhaltigkeitsberichten nach vorgegebene Standards soll Investoren, Verbrauchern und allen anderen Interessengruppen die Möglichkeit geben, die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen zu erkennen und zu bewerten. Die am 5. Januar 2023 in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) Richtlinie soll helfen:
Der Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD basiert auf der sogenannten doppelten Wesentlichkeit. Unternehmen müssen über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen berichten. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss künftig extern auf Basis von einheitlichen Prüfstandards geprüft werden und als Teil des Lageberichtes veröffentlicht werden. Die Prüfungstiefe wird schrittweise erweitert und die Bedeutung der finanziellen Berichterstattung angeglichen. Das einheitliche elektronische Berichtsformat nach dem European Single Electronic Format (ESEF) verpflichtet Unternehmen, ihre Rechnungslegungsunterlagen mensch- und maschinenenlesbar zu gestalten.
Gemäß dem aktuellen Konsultationsentwurf zu Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) stehen Unternehmen in der Verantwortung zu entscheiden, welche Teile der Richtlinie für sie verpflichtend sind (ausgenommen ESRS 2 „Allgemeine Angaben“).
Sie wurden von dem European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), als unabhängiges Gremium entwickelt und sind aktuell bis zum 7. Juli für Kommentare freigegeben. Wer sich beteiligen möchte, findet weitere Informationen hier.
Die allgemeinen und themenspezifischen Nachhaltigkeitsstandards im Rahmen der CSRD im Überblick:
Quelle: eigene Darstellung
Ausgangspunkt war der im November 2022 veröffentlichte Entwurf mit 12 ESRS. Nach einer umfangreichen Prüfung, dem Austausch mit den Mitgliedsstaaten und internationalen Standardsettern wurden nun Änderungen vorgeschlagen. Diese Anpassungen werden in dem vorangestellten Dokument „Explanatory Memorandum“ dargestellt:
Anschließend wird die Kommission die Kommentare prüfen, bevor sie die Standards als delegierte Rechtsakte fertigstellt und sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorlegt. Der Aufbau des aktuellen Entwurfs des delegierten Rechtsakts zu ESRS Set 1 besteht aus:
Unternehmen soll so dabei geholfen werden, ihre nachhaltige Entwicklung effizienter zu verwalten und zu kommunizieren. Die Anforderungen für verschiedene Unternehmen werden schrittweise eingeführt, abhängig von Faktoren wie Unternehmensgröße usw.
Die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) ist eine geplante EU-Richtlinie, die Unternehmen dazu verpflichtet, Nachhaltigkeitsrisiken entlang ihrer Lieferketten zu identifizieren, zu bewerten und zu mindern. So sollen in den Lieferketten Kinderarbeit, Sklaverei, Ausbeutung von Arbeitskräften, Umweltverschmutzung, Umweltzerstörung und Verlust der biologischen Vielfalt minimiert und möglichst ausgeschlossen werden.
Die Vorgaben sollen schon für EU-Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro gelten. Je nach Unternehmensgröße soll es gestaffelte Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren geben. Zudem schlägt der Entwurf vor, dass Verstöße mit Strafen von bis zu 5 Prozent des globalen Umsatzes belegt werden können. Unternehmen sollen ferner verpflichtet werden, Pläne zu erstellen, die darlegen, wie sie zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad beitragen wollen.
Der vorliegende Richtlinienentwurf geht über die Anforderungen aus dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hinaus:
Auf Basis der aktuell veröffentlichten Details zu den Gesetzesentwürfen der CSRD und CSDDD, müssen sich Unternehmen auf einen erheblichen Mehraufwand einstellen. Auch wenn beide Gesetzesentwürfe noch nicht final beschlossen sind, ist es Unternehmen zu raten, rechtzeitig die richtigen Strukturen zu schaffen, um zukünftig gesetzeskonform in Bezug auf ihre Geschäftsaktivitäten zu bleiben.
In beiden Gesetzesentwürfen besteht ein Fokus auf die wesentlichen und schwerwiegenden Auswirkungen der Unternehmen auf die Menschen und die Umwelt. Dies reduziert zwar die Menge der erforderlichen Datenpunkte für Unternehmen, basiert aber auf einer sorgfältig und gewissenhaft ausgearbeiteten Wesentlichkeitsanalyse. Viele Datenpunkte entsprechen bereits den allgemeinen Marktanforderungen, weshalb von Unternehmen selbst die Regulatorik unterstützt wird.